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Rechtsanwaltskanzlei Bergemann
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Prozesskostenhilfe (PKH) / Verfahrenskostenhilfe (VKH)

Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung besteht die Möglichkeit bei Bedürftigkeit PKH und VKH zu beantragen.

Dazu ist ein Antrag notwendig, den Sie in meiner Kanzlei und beim örtlichen Amtsgericht bekommen, um Ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nachzuweisen, und der dann beim Prozessgericht eingereicht wird.

PKH / VKH kann vom Gericht in der Weise gebilligt werden, dass die für die Rechtsanwaltskosten und das Gerichtsverfahren betreffenden Kosten vollständig von der Staatskasse getragen werden. Es kann aber auch sein, dass zwar PKH / VKH bewilligt wird, aber die genannten Kosten von Ihnen ganz oder in Raten zurückgezahlt werden müssen.

Sollte Ihnen die PKH / VKH vollständig versagt werden, sind die Rechtsanwaltskosten (eigener Rechtsanwalt und Gegner) und auch die Gerichtskosten im Falle einer verlorenen Klage, vollständig von Ihnen zu tragen. Eine Ausnahme besteht im Arbeitsrecht.

Zu beachten ist, dass die einmal gewährte PKH / VKH nur vom Gebührenanspruch des eigenen Rechtsanwalts befreit. Der Gegner kann im Falle des Obsiegens seine Rechtsanwaltskosten dennoch von der "armen Partei" erstattet verlangen. Eine Ausnahme besteht im Arbeitsrecht.