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KostenerstattungZunächst zahlt grundsätzlich derjenige den Rechtsanwalt, der ihn beauftragt hat, also der Mandant. Eventuell kommt eine Übernahme der Kosten durch Erstattung von Dritten in Betracht.
Dazu ist die Einholung einer Deckungszusage notwendig. Diese Auskunft kann ich für Sie einholen.
Bei unverschuldeten Verkehrsunfällen übernimmt die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten des Rechtsanwalts.
Im behördlichen Widerspruchsverfahren übernimmt im Falle eines Abhilfebescheides der Widerspruchsgegner (z.B. ARGE, Arbeitsagentur, Jobcenter, Rentenversicherungsträger, Abwasserzweckverband) die notwendigen Kosten des Widerspruchsverfahrens, soweit diese nachgewiesen werden.
Bei Geldforderungen ist der Schuldner in Verzug zu setzen, dann können die anfallenden Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden beim Schuldner liquidiert werden.
Wenn der Anspruchsgegner eine Vertragsverletzung oder eine unerlaubte Handlung zu vertreten hat, muss dieser auch die Kosten des außergerichtlichen, anwaltlichen Tätigwerdens tragen.
Bei außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleichen können die Kosten der beteiligten Parteien verhältnismäßig geteilt oder gegeneinander aufgehoben werden, auch jede andere Kostentragungsregelung ist grundsätzlich zulässig.
Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung hat der "Verlierer" die Kosten des Rechtsstreits, also auch die gesetzlichen Anwaltskosten des "Gewinners" zu tragen. Eine Ausnahme besteht im Bereich des Arbeitsrechts. In diesem Verfahren tragen die Parteien jeweils selbst die Rechtsanwaltskosten. |