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Rechtsanwaltskanzlei Bergemann
Meitzendorfer Str. 1
39179 Barleben

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Kosten
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Kosten

Besonderen Wert lege ich auf die Transparenz der Kosten.


Fragen zu den Kosten meiner Tätigkeit werden daher jederzeit beantwortet.

Die Höhe meines Honorars richtet sich nach der Art der Tätigkeit (Beratung, Vertragsgestaltung, Vertretung, Prozessführung), dem erforderlichen Zeitaufwand, der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten und der Schwierigkeit der Materie.

Sofern ich Sie gegenüber Dritten oder vor Gericht vertrete, richten sich die Rechtsanwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Für die genaue Höhe der Gebühren kommt es auf den Wert der Angelegenheit ("Streitwert" oder "Gegenstandswert") und die konkrete Tätigkeit des Rechtsanwalts (außergerichtliche Vertretung, Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren, Mitwirkung an einem Vergleich, etc.) an. Gerade in gerichtlichen Verfahren kann der Umfang der Tätigkeit und damit die Höhe der Kosten nicht exakt im Voraus bestimmt werden. Eine annähernde Einschätzung der höchstens entstehenden Kosten kann Ihnen seitens der Kanzlei aber jederzeit mitgeteilt werden.


Kostenerstattung

Zunächst zahlt grundsätzlich derjenige den Rechtsanwalt, der ihn beauftragt hat, also der Mandant. Eventuell kommt eine Übernahme der Kosten durch Erstattung von Dritten in Betracht.

  • Rechtsschutzversicherung

Dazu ist die Einholung einer Deckungszusage notwendig. Diese Auskunft kann ich für Sie einholen.

  • gegnerische Haftpflichtversicherung

Bei unverschuldeten Verkehrsunfällen übernimmt die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten des Rechtsanwalts.

  • Widerspruchsgegner

Im behördlichen Widerspruchsverfahren übernimmt im Falle eines Abhilfebescheides der Widerspruchsgegner (z.B. ARGE, Arbeitsagentur, Jobcenter, Rentenversicherungsträger, Abwasserzweckverband) die notwendigen Kosten des Widerspruchsverfahrens, soweit diese nachgewiesen werden.

  • Schuldernerverzug

Bei Geldforderungen ist der Schuldner in Verzug zu setzen, dann können die anfallenden Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden beim Schuldner liquidiert werden.
Ebenso fallen bei anwaltlichen Inkassoangelegenheiten in der Regel die Kosten vollständig dem Schuldner zur Last.

  • Anspruchsgegner bei Vertragsverletzung / unerlaubter Handlung

Wenn der Anspruchsgegner eine Vertragsverletzung oder eine unerlaubte Handlung zu vertreten hat, muss dieser auch die Kosten des außergerichtlichen, anwaltlichen Tätigwerdens tragen.

  • Vergleich

Bei außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleichen können die Kosten der beteiligten Parteien verhältnismäßig geteilt oder gegeneinander aufgehoben werden, auch jede andere Kostentragungsregelung ist grundsätzlich zulässig.

  • Obsiegen im Prozess

Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung hat der "Verlierer" die Kosten des Rechtsstreits, also auch die gesetzlichen Anwaltskosten des "Gewinners" zu tragen. Eine Ausnahme besteht im Bereich des Arbeitsrechts. In diesem Verfahren tragen die Parteien jeweils selbst die Rechtsanwaltskosten.


Beratungshilfe

Im Falle der Bedürftigkeit (ALG I, ALG II -Hartz IV-, Sozialgeld, Niedriglohnsektor, geringe Rente) demnach bei unteren Einkommen, hohen Schulden oder Unterhaltsleistungen haben Sie eventuell die Möglichkeit der Beratungshilfe durch den Staat.

Die Beratungshilfe ist ein kostensenkendes Instrument für den Mandanten zur Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Diese wird für die meisten Rechtsgebiete gewährt (insbesondere Arbeits- und Sozialrecht), sofern die Notwendigkeit besteht.

Dazu müssen Sie einen Antrag auf Beratungshilfe stellen, entweder in meiner Kanzlei oder bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht. Dazu sind erforderlich: Lohn- und Gehaltsabrechnungen oder die betriebswirtschaftliche Auswertung (Selbständige), Mietvertrag etc. Bei der Bewilligung durch das Amtsgericht wird ein Beratungshilfeschein ausgestellt, den Sie bei mir vorlegen.

Sie haben dann eine Beratungshilfegebühr in Höhe von 10,00 € zu zahlen, die weiteren Gebühren und Auslagen übernimmt die Landesjustizkasse.

Bei Unklarheiten fragen Sie in meiner Kanzlei oder beim örtlichen Amtsgericht nach.


Prozesskostenhilfe (PKH) / Verfahrenskostenhilfe (VKH)

Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung besteht die Möglichkeit bei Bedürftigkeit PKH und VKH zu beantragen.

Dazu ist ein Antrag notwendig, den Sie in meiner Kanzlei und beim örtlichen Amtsgericht bekommen, um Ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nachzuweisen, und der dann beim Prozessgericht eingereicht wird.

PKH / VKH kann vom Gericht in der Weise gebilligt werden, dass die für die Rechtsanwaltskosten und das Gerichtsverfahren betreffenden Kosten vollständig von der Staatskasse getragen werden. Es kann aber auch sein, dass zwar PKH / VKH bewilligt wird, aber die genannten Kosten von Ihnen ganz oder in Raten zurückgezahlt werden müssen.

Sollte Ihnen die PKH / VKH vollständig versagt werden, sind die Rechtsanwaltskosten (eigener Rechtsanwalt und Gegner) und auch die Gerichtskosten im Falle einer verlorenen Klage, vollständig von Ihnen zu tragen. Eine Ausnahme besteht im Arbeitsrecht.

Zu beachten ist, dass die einmal gewährte PKH / VKH nur vom Gebührenanspruch des eigenen Rechtsanwalts befreit. Der Gegner kann im Falle des Obsiegens seine Rechtsanwaltskosten dennoch von der "armen Partei" erstattet verlangen. Eine Ausnahme besteht im Arbeitsrecht.


Gesetzliche Vergütung (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz -RVG-)

Die Gebühren und Auslagen die ich Ihnen letztlich in Rechnung stellen darf, sind im RVG eingehend geregelt, sofern keine individuellen Vereinbarungen greifen.

Neben den Gebühren für meine Tätigkeit habe ich einen Anspruch auf Erstattung meiner Post- und Telekommunikationskosten. Dazu kann eine Pauschale in Höhe von 20% der Gebühren abgerechnet werden, aber max. 20,00 €. Ebenso können Fotokopierkosten für Behörden- und Gerichtsakten geltend gemacht werden.

Von den Regelungen im RVG kann durch individuelle Vereinbarungen aber auch abgewichen werden.

Allerdings können keine niedrigeren Gebühren als im RVG abgerechnet werden, dass verbietet § 49b der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Der Rechtsanwalt ist also gesetzlich gebunden, mindestens die gesetzlichen Gebühren bei gerichtlichen Angelegenheiten in Rechnung zu stellen. Eine Ausnahme besteht in außergerichtlichen Angelegenheiten gem. § 4 Abs. 2 RVG, im Rahmen individueller Pauschal- oder Zeitvergütungen, insbesondere im Bereich der Forderungsbeitreibung (anwaltliches Inkasso) bei Dauermandaten.

Von dem RVG abweichende höhere Gebühren können im Rahmen von Honorarvereinbarungen getroffen werden.


Pflichtverteidigung (notwendige Verteidigung)

Im Rahmen von strafrechtlichen Angelegenheiten bei denen ein Verteidiger zwingend vorgeschrieben ist, kann durch das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Angeklagten ein Verteidiger beigeordnet werden, wenn der Angeklagte keinen Verteidiger hat oder keinen benennt.

Im Falle der notwendigen Verteidigung rechnet der Verteidiger seine Gebühren und Auslagen gegenüber der Landesjustizkasse ab und muss dabei empfangene Vorschüsse vom Angeklagten oder Dritten angeben, die unter Umständen angerechnet werden müssen.

Die Landesjustizkasse nimmt im Falle der Verurteilung den Verurteilten in Regress.


Telefonische Rechtsauskünfte

Im Rahmen eines telefonischen Erstkontaktes werde ich weder eine telefonische Erstberatung noch verbindliche telefonische Rechtsauskünfte erteilen! Der Grund liegt darin, dass für unverbindliche Gefälligkeitsäußerungen gemäß § 675 Abs. 2 BGB keine Haftung übernommen wird. Ich bitte insoweit um Ihr Verständnis.