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Pflichtverteidigung (notwendige Verteidigung)Im Rahmen von strafrechtlichen Angelegenheiten bei denen ein Verteidiger zwingend vorgeschrieben ist, kann durch das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Angeklagten ein Verteidiger beigeordnet werden, wenn der Angeklagte keinen Verteidiger hat oder keinen benennt. Im Falle der notwendigen Verteidigung rechnet der Verteidiger seine Gebühren und Auslagen gegenüber der Landesjustizkasse ab und muss dabei empfangene Vorschüsse vom Angeklagten oder Dritten angeben, die unter Umständen angerechnet werden müssen. Die Landesjustizkasse nimmt im Falle der Verurteilung den Verurteilten in Regress. |