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Beratungshilfe

Im Falle der Bedürftigkeit (ALG I, ALG II -Hartz IV-, Sozialgeld, Niedriglohnsektor, geringe Rente) demnach bei unteren Einkommen, hohen Schulden oder Unterhaltsleistungen haben Sie eventuell die Möglichkeit der Beratungshilfe durch den Staat.

Die Beratungshilfe ist ein kostensenkendes Instrument für den Mandanten zur Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Diese wird für die meisten Rechtsgebiete gewährt (insbesondere Arbeits- und Sozialrecht), sofern die Notwendigkeit besteht.

Dazu müssen Sie einen Antrag auf Beratungshilfe stellen, entweder in meiner Kanzlei oder bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht. Dazu sind erforderlich: Lohn- und Gehaltsabrechnungen oder die betriebswirtschaftliche Auswertung (Selbständige), Mietvertrag etc. Bei der Bewilligung durch das Amtsgericht wird ein Beratungshilfeschein ausgestellt, den Sie bei mir vorlegen.

Sie haben dann eine Beratungshilfegebühr in Höhe von 10,00 € zu zahlen, die weiteren Gebühren und Auslagen übernimmt die Landesjustizkasse.

Bei Unklarheiten fragen Sie in meiner Kanzlei oder beim örtlichen Amtsgericht nach.