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Rechtsanwaltskanzlei Bergemann
Meitzendorfer Str. 1
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Gesetzliche Vergütung (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz -RVG-)

Die Gebühren und Auslagen die ich Ihnen letztlich in Rechnung stellen darf, sind im RVG eingehend geregelt, sofern keine individuellen Vereinbarungen greifen.

Neben den Gebühren für meine Tätigkeit habe ich einen Anspruch auf Erstattung meiner Post- und Telekommunikationskosten. Dazu kann eine Pauschale in Höhe von 20% der Gebühren abgerechnet werden, aber max. 20,00 €. Ebenso können Fotokopierkosten für Behörden- und Gerichtsakten geltend gemacht werden.

Von den Regelungen im RVG kann durch individuelle Vereinbarungen aber auch abgewichen werden.

Allerdings können keine niedrigeren Gebühren als im RVG abgerechnet werden, dass verbietet § 49b der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Der Rechtsanwalt ist also gesetzlich gebunden, mindestens die gesetzlichen Gebühren bei gerichtlichen Angelegenheiten in Rechnung zu stellen. Eine Ausnahme besteht in außergerichtlichen Angelegenheiten gem. § 4 Abs. 2 RVG, im Rahmen individueller Pauschal- oder Zeitvergütungen, insbesondere im Bereich der Forderungsbeitreibung (anwaltliches Inkasso) bei Dauermandaten.

Von dem RVG abweichende höhere Gebühren können im Rahmen von Honorarvereinbarungen getroffen werden.